Die chinesische Zentralbank und die staatliche Marktaufsicht haben neue gemeinsame Vorschriften für den Handel mit chinesischen Zahlungsmitteln und numismatischen Produkten bekanntgegeben. Mit der Bekanntmachung Nr. 19/2026 konkretisieren die People’s Bank of China und die State Administration for Market Regulation die rechtlichen Grenzen des Münz- und Banknotenhandels. Die Regelung wurde am 27. Juli unterzeichnet und am 21. August über Sina Finance im vollständigen Wortlaut veröffentlicht. Sie tritt am 1. September 2026 in Kraft und ersetzt bestimmte frühere Vorschriften aus den Jahren 1997 und 2016.
Ziel der Behörden ist es, unerlaubte Geschäfte mit im Umlauf befindlichen Zahlungsmitteln einzudämmen und die Rechte der Verbraucher zu schützen. Zugleich soll die Unterscheidung zwischen gesetzlichem Zahlungsmittel, staatlicher Gedenkmünze und privat hergestelltem Sammlerprodukt deutlicher werden. Diese Abgrenzung hat in China besondere Bedeutung, weil neben den staatlichen Münzausgaben eine große Zahl privat vermarkteter Medaillen, Erinnerungsstücke und dekorativer Edelmetallprodukte angeboten wird. Nicht alle Käufer erkennen dabei auf den ersten Blick, ob sie eine offizielle Münze oder lediglich ein kommerzielles Produkt erwerben.
Gedenkmünzen dürfen nicht vor Beginn der öffentlichen Ausgabe gehandelt werden
Eine zentrale Bestimmung betrifft den Zeitpunkt, zu dem reguläre Gedenkmünzen auf dem Markt verkauft werden dürfen. Nach den neuen Vorschriften ist der Handel mit solchen Ausgaben vor dem Beginn der öffentlichen Umtausch- beziehungsweise Ausgabefrist grundsätzlich untersagt. Die Regelung soll verhindern, dass Münzen bereits vor ihrer offiziellen Bereitstellung über kommerzielle Kanäle zu erhöhten Preisen angeboten werden.
Die chinesischen Behörden unterscheiden dabei ausdrücklich zwischen regulären Gedenkmünzen und Edelmetall-Gedenkmünzen. Beide gehören zur Kategorie staatlicher Gedenkausgaben und dürfen grundsätzlich gehandelt werden. Das besondere Verbot des vorzeitigen Verkaufs bezieht sich jedoch auf reguläre Gedenkmünzen, zu denen auch entsprechende Gedenkbanknoten zählen. Für Edelmetall-Gedenkmünzen gelten die allgemeinen Anforderungen an einen rechtmäßigen Handel. Die Unterscheidung ist für Münzhändler wichtig, weil reguläre Umlaufgedenkmünzen in China häufig über Banken zum Nennwert an die Bevölkerung ausgegeben werden, während Gold- und Silbergedenkmünzen über spezialisierte Vertriebswege verkauft werden.
Das Verbot richtet sich gegen eine Praxis, die insbesondere bei stark nachgefragten Ausgaben problematisch werden kann. Wenn Händler bereits vor dem offiziellen Ausgabetermin größere Mengen anbieten, entstehen zusätzliche Preisaufschläge, obwohl die Bevölkerung noch keine reguläre Möglichkeit zum Erwerb hatte. Die neuen Vorschriften sollen eine transparentere Ausgabe ermöglichen und die Gleichbehandlung der Käufer verbessern.
Handel mit regulärem Umlaufgeld bleibt grundsätzlich verboten
Bemerkenswert ist auch die Klarstellung, dass der kommerzielle An- und Verkauf von im Umlauf befindlichem Renminbi grundsätzlich untersagt bleibt. Ausnahmen bestehen unter anderem für offiziell außer Kurs gesetzte Zahlungsmittel und für staatliche Gedenkmünzen. Die Behörden stellen damit ausdrücklich fest, dass gewöhnliches umlaufendes Geld nicht ohne Weiteres wie eine beliebige Handelsware behandelt werden darf.
Für die Numismatik besitzt diese Regelung eine besondere Tragweite. Sammler beschäftigen sich häufig mit besonderen Jahrgängen, Druckvarianten, Seriennummern oder Herstellungsfehlern von Geldscheinen und Münzen. Die neue Bekanntmachung enthält jedoch keine allgemeine Sonderausnahme für solche Sammelgebiete. Händler und Sammler müssen deshalb berücksichtigen, ob die betreffenden Zahlungsmittel noch im Umlauf sind und ob ihr Handel unter eine ausdrücklich erlaubte Kategorie fällt. Die in anderen Ländern übliche Praxis, aktuelle Banknoten mit besonderen Seriennummern zu Sammlerpreisen anzubieten, kann in China somit anderen rechtlichen Grenzen unterliegen.
Die neuen Regeln verdeutlichen den staatlichen Anspruch, den Umlauf und die kommerzielle Verwendung der eigenen Währung klar voneinander abzugrenzen. Zugleich sollen sie verhindern, dass die Nachfrage nach einzelnen Geldzeichen für spekulative oder betrügerische Geschäftsmodelle ausgenutzt wird.
Keine garantierten Gewinne und keine irreführende Werbung
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Verbraucherschutz. Händler müssen nach den neuen Bestimmungen zutreffende und vollständige Angaben zu ihren Produkten machen. Untersagt sind insbesondere irreführende Werbeaussagen, übertriebene Renditeerwartungen und das Versprechen zukünftiger Gewinne. Auch Formulierungen, die eine risikolose Kapitalanlage oder garantierte Erträge suggerieren, sind nicht zulässig.
Diese Vorgaben betreffen einen sensiblen Bereich des modernen Münzhandels. Gerade hochwertige Sammlermünzen und Edelmetallprodukte werden häufig mit ihrer vermeintlichen Seltenheit oder einem möglichen späteren Wertzuwachs beworben. Während Angaben zum Feingewicht, zur Auflage oder zum offiziellen Ausgabestatus objektiv überprüfbar sind, lassen sich zukünftige Sammlerpreise nicht zuverlässig vorhersagen. Die chinesischen Behörden wollen deshalb verhindern, dass Verbraucher allein aufgrund überzogener Gewinnversprechen zum Kauf bewegt werden.
Außerdem untersagen die Vorschriften, Münzgeschäfte für Geldwäsche, illegale Kapitalbeschaffung oder andere unerlaubte Finanzaktivitäten zu nutzen. Damit wird der Münzhandel ausdrücklich in die bestehenden Anforderungen an den Finanz- und Verbraucherschutz einbezogen.
Staatliche Symbole dürfen nicht zur Verkaufsförderung missbraucht werden
Besonders relevant für den Sammlermarkt sind die Bestimmungen zu privat hergestellten Medaillen und Erinnerungsprodukten. Solche Erzeugnisse dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um offizielles chinesisches Geld handelt oder dass die People’s Bank of China als Herausgeberin auftritt. Die Verwendung des Namens und bestimmter Kennzeichen der Zentralbank sowie entsprechender Bezüge zu ihren Mitarbeitern ist zu Werbezwecken untersagt. Auch die Verwendung von Währungsbezeichnungen bei entsprechenden privaten Erinnerungsprodukten ist eingeschränkt.
Für offiziell herausgegebene Gedenkmünzen, die nachträglich in Sammelverpackungen angeboten werden, schreibt die Regelung zudem eine Kennzeichnung des verantwortlichen Verpackungsunternehmens vor. Ohne entsprechende Genehmigung dürfen Händler bei Herstellung und Vertrieb nicht den Namen, das Logo oder die Unterschrift des Zentralbankpräsidenten zur Verkaufsförderung verwenden. Damit soll nachvollziehbar bleiben, wer tatsächlich für die Zusammenstellung und Vermarktung eines Produkts verantwortlich ist.
Die Abgrenzung ist vor allem bei Produkten wichtig, die echte Gedenkmünzen mit privat hergestellten Verzierungen oder Präsentationsverpackungen kombinieren. Die enthaltene Münze kann dabei durchaus ein offizielles Zahlungsmittel sein, ohne dass die gesamte Zusammenstellung von der Zentralbank autorisiert wurde. Für Verbraucher ist diese Unterscheidung häufig schwer erkennbar. Die neuen Vorschriften sollen deshalb die Verantwortung der Anbieter stärker sichtbar machen.
Onlineplattformen rücken in den Mittelpunkt der Aufsicht
Die Durchsetzung der Regeln soll durch die regionalen Niederlassungen der chinesischen Zentralbank und die zuständigen Marktaufsichtsbehörden erfolgen. Auch Onlineplattformen werden ausdrücklich einbezogen. Bei unerlaubten Geschäften innerhalb digitaler Handelsplattformen richtet sich die Zuständigkeit nach den einschlägigen Vorschriften der Marktaufsicht, insbesondere nach dem Sitz des Händlers oder des Plattformbetreibers.
Der Schritt zeigt, welche Bedeutung der Onlinehandel inzwischen für den numismatischen Markt besitzt. Auktionen, Livestream-Verkäufe und digitale Handelsplattformen ermöglichen zwar einen schnellen Zugang zu neuen Käufergruppen, erschweren aber teilweise die Kontrolle der Verkaufspraktiken. Insbesondere bei unzutreffenden Produktbeschreibungen oder unrealistischen Gewinnversprechen können Verbraucher einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein.
Für seriöse Münzhändler bedeuten die neuen Vorschriften vor allem zusätzliche Anforderungen an Transparenz und die korrekte Darstellung ihrer Produkte. Wer offizielle Gedenkmünzen verkauft, muss zwischen dem staatlichen Ausgabestatus der Münze und eigenen kommerziellen Leistungen unterscheiden. Für den Sammlermarkt könnte die Regelung langfristig zu einer klareren Abgrenzung zwischen numismatischen Originalen, privat veredelten Produkten und reinen Erinnerungsmedaillen beitragen. Ob die Behörden damit auch betrügerische Angebote im Internet wirksam reduzieren können, wird sich erst nach dem Inkrafttreten zeigen.
Quellen und weiterführende Informationen


Neueste Kommentare